Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ravinia GmbH
1. Allgemeines
2. Angebot und Vertragsschluss
3. Installation, Schulung und Beratung
4. Leistungsumfang
5. Lieferfrist
6. Preise
7. Zahlung
8. Annahmeverzug des Kunden
9. Gefahrübergang, Abnahme von Leistungen, Sachmangelhaftung, Nachbesserung bei Dienstleistungen
10. Eigentumsvorbehalt
11. Umfang der Rechtseinräumung
12. Haftung
13. Schutzrechte Dritter
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
15. Schlussbestimmungen
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der RAVINIA GmbH.
2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergän-zungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von RAVINIA GmbH bedürfen der Schriftform.
4. RAVINIA GmbH ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monats-frist wirksam.
2. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote von RAVINIA GmbH sind – insbesondere hinsicht-lich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/ oder durch Auftragsausführung durch RAVINIA GmbH zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.
2. Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch RAVINIA GmbH.
3. Der Umfang der von RAVINIA GmbH zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die Vertriebspartner-vereinbarung, die Einzellizenzbedingungen für Software der RAVINIA GmbH, der Softwarepflegevertrag und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. RAVINIA GmbH behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte, Ab-weichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftrags-bestätigung vor.
5. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an: In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d. h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.
3. Installation, Schulung und Beratung
1. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch RAVINIA GmbH als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
2. Sofern RAVINIA GmbH Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von RAVINIA GmbH angemessen. RAVINIA GmbH kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen.
1. RAVINIA GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
2. RAVINIA GmbH ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
3. Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von RAVINIA GmbH. RAVINIA GmbH behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
1. Von RAVINIA GmbH angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin von RAVINIA GmbH um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, RAVINIA GmbH eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.
2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von RAVINIA GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei RAVINIA GmbH, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
2. Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
3. RAVINIA GmbH ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
4. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen ohne Abzug nach 10 Tagen netto zu begleichen, bei Bankeinzug nach 10 Tagen mit 2% Skonto gewährt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist RAVINIA GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder RAVINIA GmbH einen höheren Schaden nachweist.
2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von RAVINIA GmbH verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Schuldet der Kunde RAVINIA GmbH mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
1. Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist RAVINIA GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt RAVINIA GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder RAVINIA GmbH einen höheren Schaden nachweist.
9. Gefahrübergang, Abnahme von Leistungen, Sachmangelhaftung, Nachbesserung bei Dienstleistungen
1. Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr.
2. Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
3. Von RAVINIA GmbH auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er RAVINIA GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei RAVINIA GmbH ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
4. Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet RAVINIA GmbH bei Mängeln ihrer Software bzw. Dienst oder Werkleistungen nach Maßgabe der für diese geltenden besonderen Bestimmungen.
5. Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde RAVINIA GmbH in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.
1. RAVINIA GmbH behält sich das Nutzungsrecht an der freigeschalteten Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von RAVINIA GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit der vollen Bezahlung der Software erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
2. Der Kunde darf die Nutzungsrechte an der Software nur mit Erlaubnis der RAVINIA GmbH weiterveräußern.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist RAVINIA GmbH berechtigt, die Nutzungsrechte des Kunden an der Software zu unterbinden.
4. Eine Sperrung der Nutzungsrechte an der Software durch RAVINIA GmbH gemäß vorstehendem Absatz gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11. Umfang der Rechtseinräumung
1. RAVINIA GmbH behält an der gelieferten Software die Urheber und gewerblichen Schutzrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen der RAVINIA GmbH für die jeweiligen Produkte.
1. RAVINIA GmbH haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der RAVINIA GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die RAVINIA GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
2. Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RAVINIA GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet RAVINIA GmbH im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.
3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
4. Soweit RAVINIA GmbH nach Ziffer 12.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von RAVINIA GmbH beschränkt.
1. Der Kunde verpflichtet sich, RAVINIA GmbH von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten RAVINIA GmbH Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und RAVINIA GmbH auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. RAVINIA GmbH ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit RAVINIA GmbH geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit RAVINIA GmbH geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von RAVINIA GmbH ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.