Allgemeine Geschäftsbedingungen

der RAVINIA GmbH 

1. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Ravinia erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von Ravinia bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch Ravinia. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb Ravinia mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Für alle Produkte und Leistungen gelten die bei Auftragseingang aktuell gültigen Preislisten von Ravinia. Für alle Produkte und Leistungen, die nicht in der Preisliste aufgeführt sind, gilt ausschließlich der von Ravinia in einem schriftlichen Angebot definierte Leistungsumfang und Preis. Ansonsten gilt die Preisliste als Angebot. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die dann genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei ab Auslieferungsstelle Ravinia. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Erstbestellung ist grundsätzlich zahlbar per Überweisung vorab oder in bar bei der Systemübergabe. Bei positiven Erfahrungen im Zahlungsverhalten kann auf die Vorabzahlung verzichtet werden. In diesem Fall gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: Zahlungen sind ab Versanddatum innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Ausgenommen von jeglicher Skonto-Gewährung sind Rechnungen für Dienstleistungen jeglicher Art; diese sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Ravinia ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, erfolgen künftige Lieferungen nur noch gegen Vorkasse. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 100.000,-- (ohne Mehrwertsteuer) sind 50 % des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 40 % bei Lieferung und der Rest nach Installation und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Installation zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die Ravinia nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.

3. Liefertermine

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von Ravinia im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von Ravinia liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Ravinia ist zur Installation seiner Produkte nur verpflichtet, wenn eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und Ravinia über die Installationsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer Ravinia gesetzten angemessenen Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung können nur bei vorhergehender Vereinbarung geltend gemacht werden. Sie beschränken sich dann für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v. H., maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt Ravinia bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Ravinia ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Der Käufer kann einen Auftrag nur nach vorheriger Zustimmung von Ravinia stornieren. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen von Ravinia verpflichtet, mindestens 5 % des sich aus der Ravinia Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt zum Ausgleich von Kosten, die Ravinia entstanden sind, zu zahlen. 

4. Eigentumsvorbehalt

Ravinia behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von Ravinia gelieferten Produkte erfolgt für Ravinia. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird Ravinia Miteigentümerin der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von Ravinia. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ravinia nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Ravinia hinweisen und Ravinia unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an Ravinia schon jetzt sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung / Weitervermietung zustehenden Forderungen in Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Ravinia kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist Ravinia jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Ravinia wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

5. Abnahme

Ravinia führt die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle in Mönchengladbach durch. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. Soweit Ravinia die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von Ravinia durchgeführt. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn mittels der zu diesem Zweck von Ravinia definierten Diagnostik- und Testprogramme bzw. - verfahren keine Fehler an den Produkten festgestellt werden. Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Der Käufer ist berechtigt an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt Ravinia dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. 

6. Gewährleistung

Ravinia gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Ravinia verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. Ravinia gewährleistet, dass Software mit den von Ravinia in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl von Software-Funktionen, die Nutzung sowie für die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. Ravinia wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von Ravinia und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer hat das Recht, bei Fehlschlagen der Reparatur oder der Ersatzlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Der Käufer gewährt Ravinia die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit, mindestens jedoch zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge. Verweigert der Käufer diese, ist Ravinia von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von Ravinia Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den Ravinia Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - zwölf Monate; für Ersatzteile sowie für Reparaturen und Ersatzteillieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer; soweit die Produkte von Ravinia installiert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Ravinia weist darauf hin, falls ein Produkt ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthält, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen. 

7. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen Ravinia sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Ravinia haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass Ravinia deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche gegen Ravinia oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft. 

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Ravinia wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines Ravinia Produktes von (Schadenersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtinhabers freistellen. Ravinia wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird Ravinia nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an Ravinia entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von Ravinia bestehen nur, falls der Käufer Ravinia unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, Ravinia alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die  Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von Ravinia geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in Ravinia Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von Ravinia gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 8, sämtliche Verpflichtungen von Ravinia bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten. 

9. Software

An Ravinia Software, Fremdsoftware (Software, die von einem Ravinia unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei Ravinia bzw. dem Software-Lieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne Ravinia`s vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

10. Ausfuhrbestimmungen

Der Käufer wird für den Fall des Exportes der Produkte die gültigen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exportes besondere Ausfuhrbestimmungen gelten.

11. Zollabwicklung

Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unversteuert ausgeführt, haftet er Ravinia gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

12. Sonstiges 

Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von Ravinia übertragen. Gegen Ansprüche von Ravinia kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Mönchengladbach. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Mönchengladbach, sofern der Käufer Vollkaufmann ist; dies gilt auch für den Urkundenprozess. Ravinia ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn)Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.